Allgemeine Geschäftsbedingungen

PinnCalc EDV-Beratungs- und Vertriebs-GmbH

Geschäftsführer: Stefan Braatz
Marienthaler Straße 20
24340 Eckernförde

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PinnCalc EDV-Beratungs- und Vertriebs-GmbH

1. Verpflichtung
Folgende Bedingungen sind Basis jeden Geschäftes einschließlich Softwareentwicklungen, Beratungen und Auskünften. Für alle Verkaufsvereinbarungen ist stets unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Alle Zusagen und Abreden unserer Mitarbeiter und Vertreter, die von unseren Bedingungen abweichen, verpflichten uns nur bei schriftlicher Bestätigung durch uns. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Unsere Bedingungen haben Gültigkeit für die gesamte Geschäftsverbindung, auch wenn ein Auftrag von uns nicht besonders bestätigt werden sollte.

2. Preise
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Preisanpassungen behalten wir uns ausdrücklich vor. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalten wir uns das Recht auf Berichtigung vor. Alle Preise sind Nettopreise. Mehrwertsteuer, Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung, etwaige Zollkosten etc. werden gesondert ausgewiesen.

3. Auslieferung und Mitwirkungspflicht
Leistungen für die Software wie Installation, Anpassung, Pflege oder Schulung werden in gesonderten rechtlich selbständigen Vereinbarungen geregelt; liegen solche nicht vor, schulden wir keine weiteren Leistungen. Die Hardwareumgebung und Installation beim Kunden müssen unseren Angaben sowie geltenden Fachnormen entsprechen. Der Kunde wird die Software unverzüglich nach Erhalt einspielen, installieren und auf Funktionsfähigkeit untersuchen.

4. Zahlung
Rechnungen sind sofort zahlbar, sofern bei Vertragsabschluss keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht vertragsgemäß nach oder stellt er seine Zahlungen ein oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld, auch solche für noch nicht ausgelieferte, aber versandbereite Ware, ohne Rücksicht auf evtl. vereinbarte Zahlungsziele fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitszahlungen zu verlangen. Bei Neukunden oder Kunden mit Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Vorkasse per Scheck oder Lastschrift bzw. Lieferung per Nachnahme für ausstehende Leistungen zu verlangen. Darüber hinaus werden alle laufenden Verpflichtungen unsererseits (z. B. Wartungsleistungen), auch aus nicht betroffenen Verträgen, bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen ausgesetzt. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist werden ab Fälligkeitsdatum Verzugszinsen in Höhe der Sätze, die für aufgenommene Kredite gezahlt werden müssten, mindestens jedoch in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder der Europäischen Zentralbank zzgl. Mehrwertsteuer, ohne vorherige Mahnung fällig. Zusätzlich behalten wir uns vor, pro Mahnung eine Unkostenpauschale von 15 EUR zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Nichteinlösen von Scheck/Lastschrift, gleich aus welchem Grund, trägt der Kunde entstehende Bankgebühren sowie eine von uns berechnete Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Wir behalten uns das uneingeschränkte Recht zur Abtretung unserer Forderungen an Dritte vor.

5. Versand bzw. Verpackung
Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben ist, auch bei Versendung mit eigenen Fahrzeugen. Auf Wunsch und Kosten des Kunden wird die Lieferung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Wird keine besondere Weisung erteilt, erfolgt der Versand nach unserem Ermessen und ohne besondere Versicherung.

6. Widerrufsrecht und Rücknahme
Dem Verbraucher i. S. d. § 13 BGB steht bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu. Nach Maßgabe des Fernabsatzgesetzes hat er innerhalb von zwei Wochen beginnend mit dem Tag der Warenannahme die Möglichkeit, den Vertrag ohne Begründung zu widerrufen. Der Widerruf erfolgt durch Rücksendung der Ware, zur Rücksendung genügt die rechtzeitige Absendung an die PinnCalc GmbH, Marienthaler Str. 20, 24340 Eckernförde. Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht bei: CDs, DVDs, CD-ROMs und Software, welche vom Käufer entsiegelt wurden, weil der Warenwert schon unentziehbar zugeflossen sein kann.
Nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist oder bei Käufern, die nicht Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind und demgemäß eine Bestellung im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit vorliegt, erfolgt eine Warenrücknahme nur bei nachweislich falscher Belieferung. Bei Umtausch-, Rücknahme- oder Gutschriftersuchen, deren Ursache PinnCalc nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Abwicklung nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns. Nimmt ein Käufer, der nicht Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, die verkaufte Ware nicht ab, so sind wir berechtigt, auf Abnahme zu bestehen oder bis zu 40 Eur zzgl. MwSt. als pauschalisierten Aufwendungsersatz zu verlangen.

7. Beanstandungen
Offensichtliche Mängel können 10 Tage nach Erhalt der Ware - versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung - schriftlich geltend gemacht werden; in der schriftlichen Mängelrüge ist der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldung) machbar und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (mind. Angabe der Arbeitsschritte und Übermittlung der Systemeinstellungen) möglich ist. Erst durch schriftliche Einreichung dieser Mindestangaben gilt die Rüge als erfolgt. Für Kaufleute gilt ergänzend §377 HGB.
Bei nachgewiesener, durch uns anerkannter fehlerhafter Lieferung leisten wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen Rückgabe der fehlerhaften Stücke innerhalb der gesetzlichen oder vereinbarten Gewährleistungsfrist Ersatz oder bessern nach. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware in der Originalverpackung unter Beifügung einer Rechnungskopie zurückzusenden. Bei unerlaubten Eingriffen in Geräte/
Software erlischt jeder Anspruch auf Gewährleistung. Kaufleute haben durch die Anlieferung nachzubessernder Ware entstehende Transportkosten selbst zu tragen; sie sind nicht berechtigt, ein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde wahlweise Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen; bei Software sind mindestens drei erfolglose Nachbesserungsversuche für den gleichen Fehler oder in direktem Zusammenhang stehende Fehler zulässig. Hat der Kunde uns wegen Gewährleistung in Anspruch genommen und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel uns nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde allen uns entstandenen Aufwand zu ersetzen gemäß Berechnung zu unseren Servicesätzen.

8. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung - bei Zahlung durch Scheck bis 8 Tage nach Gutschrift desselben, bei Lastschrift bis 8 Wochen nach Gutschrift derselben - unser Eigentum. Im Rechtsverkehr mit Kaufleuten behalten wir uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche unserer Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, die sich direkt auf die Nutzungsrechte beziehen (Software-Lizenzvertrag, ServicePLUS-Vertrag) beglichen sind. Bei Nichtkaufleuten bleiben die gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich aller Nachforderungen unser Eigentum. Demgemäß gehen alle vertragsgegenständlichen Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung auf den Kunden über, diese Vorbehaltsrechte gelten insbesondere hinsichtlich der Schutzstecker (Dongle). Im Falle von Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Bei Insolvenz, Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde auf unsere Rechte hinzuweisen und uns durch Übersendung der Protokolle schriftlich zu benachrichtigen.

9. Schutzbestimmungen / begrenzte Garantie
Für unsere aus eigener Tätigkeit und aufgrund unserer Erfahrung hergestellten Waren lehnen wir im Voraus jede Haftung für Schäden aus der Ingebrauchnahme, auch Dritten gegenüber, ab. Schadenersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, soweit der Schaden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde; gegenüber Kaufleuten wird die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Die in unseren Prospekten usw. angegebenen technischen Einzelheiten etc. sind unverbindlich. Angaben können sich auf
Erweiterungsmöglichkeiten eines Produktes oder auf verfügbare Ergänzungsprodukte beziehen; weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen, können sie sich auf zukünftige Entwicklungen beziehen resp. kürzlich erfolgte Entwicklungen können noch nicht eingeflossen seien. Zugesicherte Eigenschaften sind nur individuell schriftlich zu vereinbaren und explizit zu kennzeichnen und sind erst nach unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung verbindlich. Folgeschäden sind stets ausgeschlossen. Bei Software garantieren wir für den Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Übergabezeitpunkt, dass diese hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht und somit grundsätzlich brauchbar ist. Bei Störungen des Hardwareschutzsteckers leisten wir im Rahmen der 12-monatigen Gewährleistung kostenlosen Ersatz, sofern kein Fremdeinwirken oder Überspannungsschaden vorliegt.
Jede weitere Gewährleistung, insbesondere dafür, dass die Software für die Zwecke des Kunden geeignet ist, wird ausdrücklich ausgeschlossen - außer für zugesicherte Eigenschaften und Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz. Ergänzend gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen / -verträge. Einweisungen, Schulungen, Beratungen und Datenübernahmen werden nur unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und ergänzend Dienstvertragsrecht durchgeführt - dies betrifft auch Software-Installation bzw. -konfiguration, die von uns auf der Hardware des Kunden durchgeführt wird.
Grundsätzlich gehen wir davon aus, dass der Kunde täglich Datensicherungen mind. nach dem Großvater-Vater-Kind-Prinzip anfertigt. Vor Dienstleistungsaufträgen ist der Kunde verpflichtet, stets eine aktuelle Datensicherung anzufertigen; auch wenn unsere Erfüllungsgehilfen vorher nicht explizit darauf hinweisen oder hingewiesen haben. Hat der Kunde keine Datensicherung durchgeführt und resultiert hieraus ein Schaden, sind wir, ungeachtet des Verschuldens, von jeglicher Haftung befreit. Jegliche Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind nur möglich, wenn uns Vorsatz oder wenn unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Sämtliche Ersatzansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens ein Jahr nach Ablieferung, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter oder Mitarbeiter.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien ergebenden Streitigkeiten ist Eckernförde, soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person ist oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Wohnsitz / gewöhnliche Aufenthalt des Kunden unbekannt ist.

11. Schlußbestimmungen
Die Beziehung der Vertragsparteien regelt sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, auch wenn ein UN / EU-Gesetz dem widerspricht. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein / werden, ist die Wirksamkeit der Übrigen nicht betroffen, sondern die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht. Der Kunde ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

 

PinnCalc Vertragsbedingungen für gemietete Softwarelizenzen

§1 Geltungsbereich
Bei dem zustande gekommenen Vertrag handelt es sich um einen Vertrag über ein Softwarenutzungsrecht Die Software und von ihr erstellte Kopien sind geistiges Eigentum des Lizenzgebers. Die folgenden Vertragsbedingungen des Lizenzgebers zur Gewährung des Nutzungsrechtes von Software für die Laufzeit des Mietverhältnisses finden auf alle Vertragsbeziehungen zum Lizenznehmer im Zusammenhang mit dem gewährten Softwarenutzungsrecht Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht schriftlich individuell anderes vereinbart ist. Diese Vertragsbedingungen für gemietete Softwarelizenzen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PinnCalc GmbH, die zusammen mit den Vertragsbedingungen für gemietete
Softwarelizenzen Vertragsgrundlage sind.

§2 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind auf Datenträger(n) (CD, DVD, Blu Ray) aufgezeichnete(s) bzw. von der PinnCalc-Homepage heruntergeladene(s) Computerprogramm(e), die Bedienungsanleitung sowie ein Lizenzcode, im Folgenden als Software bezeichnet. Es ist nicht möglich, Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Situationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher eine Software, die im Sinne der Bedienungsanleitung brauchbar ist. Wird sie in einem Netzwerk und/oder auf Hardware betrieben, die nicht vom Lizenzgeber stammt, übernimmt der Lizenzgeber die Garantie für die Lauffähigkeit nur, wenn sich Einschränkungen der Lauffähigkeit auf eigenen Computersystemen des Lizenzgebers nachweisen lassen.

§3 Umfang der Benutzung
a. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Vertragsdauer das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht das / die Softwareprogramm(e) als Einzelplatz bzw. in einem Netzwerk mit Arbeitsplätzen gemäß Mietabrechnung zu nutzen. Die Höchstzahl der gleichzeitigen Nutzung der Software ist auf die Anzahl und Art der gemieteten Lizenzen beschränkt. Die Erstellung von Sicherheitskopien ist dem Lizenznehmer gestattet. Das Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Softwaremiete und ist nicht übertragbar.
b. Die Software ist mit Softwareschutzmaßnahmen gesichert und der Mieter verpflichtet sich kein Umgehungsprogramm einzusetzen. Voraussetzung für den Einsatz dieser Softwareschutzmaßnahmen ist ein Internetzugang. Nach der erstmaligen Freischaltung über das Internet mit dem Lizenzcode können erneute Freischaltungen durch den Lizenzgeber bei Hardwareumrüstungen oder sonstigen Änderungen der Konstellation notwendig werden.

§4 Beschränkung des Nutzungsrechts
a. Dem Lizenznehmer ist untersagt, von der Software abgeleitete Werke sowie schriftliches Material zu erstellen und zu verbreiten, die Software zu verändern, übersetzen, entkompilieren, entassemblieren, Urheberrechtshinweise, Etiketten oder Markenzeichen zu entfernen.
b. Dem Lizenznehmer ist untersagt, Anlagen, Geräte, Software, Informationen oder andere Mittel zu nutzen, um die vom Lizenzgeber in Verbindung mit der Software verwendeten Softwareschutzmaßnahmen zu beseitigen oder zu umgehen.

§5 Urheberrechte
Der Lizenzgeber ist Inhaber aller Eigentums-, Urheber-, Marken- und sonstiger Schutzrechte an der Software. Der Lizenznehmer erkennt die Software als urheberrechtlich geschützt an und erhält das Recht, diese Software in den Vertragsgrenzen zu nutzen. Ein Erwerb weitergehender Rechte an der Software ist ausgeschlossen. Der Lizenzgeber behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor. Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, die dem Lizenzgeber aus einer Vertragsverletzung entstehen, und entrichtet zusätzlich eine Vertragsstrafe in 100facher Höhe des monatlichen Softwaremietpreises.

§6 Vertragsdauer und Kündigung
a. Der Vertrag beginnt am Tag der Unterzeichnung des Mietauftrages, läuft auf unbestimmte Dauer und erlischt automatisch ohne Kündigung werden seine Bedingungen nicht eingehalten. In diesem Fall wird die Software vom Lizenzgeber abgeschaltet, der sich die Geltendmachung der sich aus der vertragswidrigen Handlung ergebenden Schadenersatzansprüche gegen den Lizenznehmer vorbehält.
b. Der Mietvertrag kann von beiden Parteien jederzeit zum Ende eines Quartals gekündigt werden. Auch Teilkündigungen sind möglich. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
c. Bei ordentlicher Kündigung kann der Lizenznehmer nach Vertragsende das digitale Archiv kostenpflichtig nutzen. Das digitale Archiv erlaubt nach Ablauf der Miete die Betrachtung der Daten; eine Bearbeitung oder Veränderung ist nicht möglich.

§7 Gebühren und Abrechnung
a. Die Miete wird am Anfang eines Quartals für drei Monate fällig. Bei Mietbeginn wird entsprechend anteilig für das Quartal berechnet.
b. Die Miete berechnet sich aus der eingesetzten Programmausbaustufe, der Anzahl eingesetzter Lizenzen sowie der Art der eingesetzten Module.
c. Der Vermieter ist berechtigt, die Miete jederzeit zu ändern. Eine Erhöhung ist maximal um 10% pro Kalenderjahr möglich. Im Falle einer Erhöhung der Miete ist der Mieter berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu kündigen, gerechnet ab dem erhalt der Ankündigung der Mieterhöhung durch den Vermieter. Hat der Mieter die Mieterhöhung nicht angekündigt, beginnt die Frist mit dem erstmaligen Erhalt einer Rechnung, mit der die erhöhte Miete abgerechnet wird oder, falls keine Rechnung ausgestellt wird, mit der erstmaligen Abbuchung der erhöhten Miete vom Konto des Mieters.

§8 Softwarepflege ServicePLUS
a. Für die Dauer des Mietverhältnisses erhält der Lizenznehmer das Recht, Leistungen im Rahmen der Softwarepflege ServicePLUS zu nutzen.
b. Der Lizenznehmer erhält das Recht, die Hotline zu nutzen, die allgemeine technische Fragen zu Software aus dem Hause PinnCalc und deren Anwendung sowie Aufnahme von Software-Fehlern als technischen Support leistet. Die Hotline ist an Werktagen von 7.00 bis 19.00 Uhr besetzt, am Wochenende in der gleichen Zeit für Notfälle, ausgenommen an Feiertagen, Brückentagen und Wochenenden danach.
c. Des Weiteren ist der Lizenznehmer berechtigt, nach Anmeldung und kostenpflichtiger Buchung beim Servicegeber, Programmschulungen des Lizenzgebers zu besuchen. Hierbei handelt es sich um eine Schulungsflat, die jeweils für ein Produkt und eine namentlich benannte Person gilt.
d. Der Lizenznehmer hat Zugriff auf die jüngste Programmversion, gepflegt wird grundsätzlich nur diese Version. Weiterentwicklungen als Update und Upgrade stehen im Internet zum Download bereit, Upgrades werden auf Wunsch als DVD zugesendet.
e. Leistungen im Sinne von Installationen gehören für TrunCAD-Software mit Maschinenanbindung sowie TrunAPP und TrunSHOW generell nicht zu den Leistungen des ServicePLUS-Vertrages und werden dem Lizenznehmer pauschal berechnet.
f. Leistungen wie Anpassung, Übernahme und Überprüfung von Daten sowie Datenbankreparaturen etc. gehören nicht zu den Leistungen des ServicePLUS-Vertrages. Diese Leistungen werden dem Lizenznehmer pauschal bzw. nach Aufwand berechnet.
g. Die Erbringung von technischem Support erfordert mitunter direkten Zugriff auf den Computer des Lizenznehmers, der dazu die technischen Voraussetzungen zu schaffen hat.

§9 Schlussbestimmungen
Sind die vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so gelten für diese die gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.

 

PinnCalc Vertragsbedingungen für gekaufte Softwarelizenzen

§1 Geltungsbereich
Bei dem zustande gekommenen Vertrag handelt es sich um einen Lizenzvertrag, keinen Kaufvertrag. Die Software und von ihren erstellten Kopien sind geistiges Eigentum des Lizenzgebers. Die folgenden Vertragsbedingungen des Lizenzgebers zur Überlassung von Software finden auf alle Vertragsbeziehungen zum Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Überlassung von Softwareanwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht schriftlich individuell anderes vereinbart ist. Diese Vertragsbedingungen für Softwarelizenzen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der PinnCalc GmbH, die zusammen mit den Vertragsbedingungen für Softwarelizenzen Vertragsgrundlage sind.

§2 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages sind auf Datenträger(n) (CD, DVD, Blu Ray) aufgezeichnete(s) bzw. von der PinnCalc-Homepage heruntergeladene(s)Computerprogramm(e), die Bedienungsanleitung sowie ggf. ein Hardwareschutzstecker (Dongle) alternativ ein Lizenzcode, im Folgenden als Software bezeichnet. Es ist nicht möglich, Software zu erstellen, die in allen Anwendungen und Situationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Vertrages ist daher eine Software, die im Sinne der Bedienungsanleitung brauchbar ist. Wird sie in einem Netzwerk und/oder auf Hardware betrieben, die nicht vom Lizenzgeber stammt, übernimmt der Lizenzgeber die Garantie für die Lauffähigkeit nur, wenn sich Einschränkungen der Lauffähigkeit auf eigenen Computersystemen des Lizenzgebers nachweisen lassen.

§3 Umfang der Benutzung
a. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer für die Vertragsdauer das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht das / die Softwareprogramm(e) als Einzelplatz bzw. in einem Netzwerk mit Arbeitsplätzen gemäß Rechnungen zu nutzen. Die Höchstzahl der gleichzeitigen Nutzung der Software ist auf die Anzahl und Art der erworbenen Lizenzen beschränkt. Die Erstellung von Sicherheitskopien ist dem Lizenznehmer gestattet. Das Nutzungsrecht steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Software und ist nur durch schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers und unter den Bedingungen dieses Vertrages auf eine andere Person zu übertragen. Bei Weitergabe muss der bisherige Lizenznehmer dem neuen Lizenznehmer alle vorhandenen Kopien übergeben bzw. vernichten; das Recht des alten Lizenznehmers zur Nutzung erlischt. Vermietung und Verleih der Software ist ausdrücklich untersagt. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die überlassene Software vor Gebrauch, Zerstörung oder Entwendung durch Dritte zu schützen und etwaigen Verlust sofort zu melden. Ersatz leistet der Lizenzgeber nur gegen Erwerb einer neuen Lizenz.
b. Ist die Software mit einem Hardwareschutzstecker (Dongle) ausgestattet, wird der Kunde diesen stets sorgfältig aufbewahren, kein Umgehungsprogramm einsetzen und einen etwaigen Verlust des Schutzsteckers sofort melden. Der Schutzstecker repräsentiert und ist gleichbedeutend mit der zugrunde liegenden Softwarelizenz. Störungen des Schutzsteckers werden durch Austausch im Rahmen der Gewährleistung kostenlos, Zerstörungen durch Austausch gemäß Preisliste, Verluste des Schutzsteckers (auch Diebstahl/Unterschlagung) nur gegen Erwerb einer neuen Lizenz der Software reguliert. Der Kunde wird die Vertragssoftware nur in Verbindung mit dem ausgelieferten Schutzstecker nutzen.
c. Ist die Software statt mit einem Hardwareschutzstecker (Dongle) durch andere Softwareschutzmaßnahmen gesichert, verpflichtet sich der Kunde kein Umgehungsprogramm einzusetzen. Voraussetzung für den Einsatz dieser Softwareschutzmaßnahmen ist ein Internetzugang. Nach der erstmaligen Freischaltung über das Internet mit dem Lizenzcode können erneute Freischaltungen durch den Lizenzgeber bei Hardwareumrüstungen oder sonstigen Änderungen der Konstellation notwendig werden.

§4 Beschränkung des Nutzungsrechts
a. Dem Lizenznehmer ist untersagt, von der Software abgeleitete Werke sowie schriftliches Material zu erstellen und zu verbreiten, die Software zu verändern, übersetzen, entkompilieren, entassemblieren, Urheberrechtshinweise, Etiketten oder Markenzeichen zu entfernen.
b. Dem Lizenznehmer ist untersagt, Anlagen, Geräte, Software, Informationen oder andere Mittel zu nutzen, um den vom Lizenzgeber in Verbindung mit der Software verwendeten Hardwareschutzstecker (Dongle) zu beseitigen oder zu umgehen.
c. Dem Lizenznehmer ist untersagt, Anlagen, Geräte, Software, Informationen oder andere Mittel zu nutzen, um die vom Lizenzgeber in Verbindung mit der Software verwendeten Softwareschutzmaßnahmen zu beseitigen oder zu umgehen.

§5 Urheberrechte
Der Lizenzgeber ist Inhaber aller Eigentums-, Urheber-, Marken- und sonstiger Schutzrechte an der Software. Der Lizenznehmer erkennt die Software als urheberrechtlich geschützt an und erhält das Recht, diese Software in den Vertragsgrenzen zu nutzen. Ein Erwerb weitergehender Rechte an der Software ist ausgeschlossen. Der Lizenzgeber behält sich insbesondere alle Veröffentlichungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software vor. Der Lizenznehmer haftet für alle Schäden aufgrund von Urheberrechtsverletzungen, die dem Lizenzgeber aus einer Vertragsverletzung entstehen, und entrichtet zusätzlich eine Vertragsstrafe in 10facher Höhe des Softwarepreises.

§6 Vertragsdauer und Kündigung
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Dauer und erlischt automatisch ohne Kündigung werden seine Bedingungen nicht eingehalten. In diesem Falle ist die Software dem Lizenzgeber zurückzugeben, der sich die Geltendmachung der sich aus der vertragswidrigen Handlung ergebenden Schadenersatzansprüche gegen den Lizenznehmer vorbehält.

§7 Softwarepflege ServicePLUS
Der Vertrag regelt lediglich die Überlassung der Softwarelizenzen und beinhaltet keine Softwarepflege. Ein Update oder Upgrade wird bis zum vollen Neupreis der Software berechnet und ist nur mit Abschluss eines ServicePLUS-Vertrages möglich; alle Service-Leistungen wie Datenübernahme oder Datenbankreparaturen werden in vollem Umfang nach Aufwand berechnet.

§8 Schlussbestimmungen
Sind die vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so gelten für diese die gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen bleibt der Vertrag wirksam.

 

PinnCalc Vertragsbedingungen für den Softwarepflegevertrag ServicePLUS für gekaufte Softwarelizenzen

§1 Geltungsbereich
Die folgenden Bedingungen des Servicegebers zur Pflege von Software finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Servicenehmern im Zusammenhang mit der Pflege von Softwareanwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht individuell schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Diese Vertragsbedingungen für den Softwarepflegevertrag ServicePLUS ergänzen die Vertragsbedingungen für gekaufte Softwarelizenzen und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PinnCalc, die zusammen mit diesen Vertragsbedingungen für den Wartungsvertrag ServicePLUS Vertragsgrundlage sind.

§2 Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die Pflege der PinnCalc-Software sowie die Pflege der bei PinnCalc erworbenen TrunCAD- bzw. TopSolid-Software im Sinne des auf dem Datenträger aufgezeichneten bzw. heruntergeladenen Computerprogrammes, nicht jedoch der Hardwareschutzstecker (Dongle) oder eingesetzter Fremdprodukte. Pflegeleistungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die jeweils durch PinnCalc fakturierten Programme.

§3 Pflegeleistung
a. Mit dem ServicePLUS-Vertrag erhält der Servicenehmer das Recht, die Hotline zu nutzen, die allgemeine technische Fragen zu Software aus dem Hause PinnCalc und deren Anwendung sowie Aufnahme von Software-Fehlern als technischen Support leistet. Die Hotline ist an Werktagen von 7.00 bis 19.00 Uhr besetzt, am Wochenende in der gleichen Zeit für Notfälle, ausgenommen an Feiertagen, Brückentagen und Wochenenden danach.
b. Des Weiteren ist der Servicenehmer berechtigt, nach Anmeldung und kostenpflichtiger Buchung beim Servicegeber, Programmschulungen des Servicegebers zu besuchen. Hierbei handelt es sich um eine Schulungsflat, die jeweils für ein Produkt und eine namentlich benannte Person gilt. Bei TopSolid wird zwischen Grund- und Aufbauschulungen unterschieden.
c. Der Servicenehmer hat Zugriff auf die jüngste Programmversion, gepflegt wird grundsätzlich nur diese Version. Weiterentwicklungen als Update und Upgrade stehen im Internet zum Download bereit, Upgrades werden auf Wunsch als DVD zugesendet.
d. Leistungen im Sinne von Installationen gehören für TrunCAD-Software mit Maschinenanbindung, die TrunAPP und TrunSHOW sowie TopSolid-Software generell nicht zu den Leistungen des ServicePLUS-Vertrages und werden dem Servicenehmer pauschal berechnet.
e. Leistungen wie Anpassung, Übernahme und Überprüfung von Daten sowie Datenbankreparaturen etc. gehören nicht zu den Leistungen des ServicePLUS-Vertrages. Diese Leistungen werden dem Servicenehmer pauschal bzw. nach Aufwand berechnet.
f. Die Erbringung von technischem Support erfordert mitunter direkten Zugriff auf den Computer des Servicenehmers, der dazu die technischen Voraussetzungen zu schaffen hat.
g. Der Servicegeber ersetzt dem Servicenehmer defekte oder gestohlene Hardwareschutzstecker (Dongle). Im Fall eines defekten Schutzsteckers ist dieser dem Servicegeber zu übersenden, im Fall eines Diebstahls ist die polizeiliche Anzeige dem Servicegeber vorzulegen.

§4 Vertragsdauer
a. Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Rechnungsdatum für die Software-Nutzungslizenz(en) und ist zeitlich unbefristet. Der Vertrag ist von beiden Seiten bis spätestens 28 Tage zur Mitte des Quartals der Rechnungslegung für die ServicePLUS-Gebühren, ohne Angabe von Gründen, schriftlich kündbar. Ungekündigt verlängert sich der Vertrag jeweils um 12 Monate.
b. Die Abrechnung der ServicePLUS-Gebühren erfolgt jährlich und zwar jeweils zur Mitte des Quartals, in dem das Vertragsverhältnis gemäß Rechnungsdatum der Software-Nutzungslizenzen begann. Wird der Pflegevertrag nach Rechnungslegung für die Software-Nutzungslizenzen abgeschlossen, werden die Gebühren rückwirkend ab Rechnungsdatum für die Software-Nutzungslizenz(en) abgerechnet.
c. Der ServicePLUS-Vertrag ist an den Lizenzvertrag für gekaufte Softwarelizenzen gebunden, demgemäß ist eine Übertragung mit schriftlicher Einwilligung des Servicegebers und unter den Bedingungen dieses Vertrages möglich. Überträgt der Servicenehmer seine Nutzungsrechte gemäß Lizenzvertrag einer anderen Person, so übernimmt diese Person automatisch den bestehenden ServicePLUS-Vertrag. Diese Bestimmung findet auch Anwendung, wenn die Gesellschaftsform eines Unternehmens geändert oder nach einer Insolvenz der Betrieb unter anderem Namen weitergeführt wird.

§5 Gebühren
a. Die Pflegegebühr für PinnCalc-Software berechnet sich aus der eingesetzten Programmausbaustufe, der Anzahl der eingesetzten Lizenzen sowie der Art der eingesetzten Module und beträgt 1,8% des Listenpreises für den Kauf der eingesetzten Lizenzen, mindestens jedoch 70,00 Eur zzgl. MwSt. pro Monat.
b. Die Pflegegebühr für TopSolid-Software berechnet sich aus den eingesetzten Modulen und der Anzahl der eingesetzten Lizenzen und beträgt 1,5% des Listenpreises für den Kauf der eingesetzten Lizenzen. Davon ausgenommen ist der TS Korpusgenerator, dessen Pflegegebühr je Lizenz 50,00 zzgl. MwSt. pro Monat beträgt.
c. Die Pflegegebühr für TrunCAD-Software ohne Maschinensteuerung, gleich welcher Art und Ausbaustufe, beträgt für die erste Lizenz 55,00 Eur, die zweite Lizenz 27,50 Eur und jede weitere Lizenz 13,75 Eur zzgl. MwSt. pro Monat. Für TrunCAD-Software mit Maschinensteuerung, gleich welcher Art und Ausbaustufe, beträgt die Pflegegebühr für die erste Lizenz 73,33 Eur, die zweite Lizenz 36,66 Eur und jede weitere Lizenz 18,33 Eur zzgl. MwSt. pro Monat. Alle TrunCAD-APPs werden jeweils mit 55,00 Eur zzgl. MwSt. pro Monat berechnet.
d. Die Pflegegebühr beträgt für die Software TrunCAD 20XX-ohne Maschinensteuerung für die erste Lizenz 77,00 Eur und jede weitere Lizenz 38,50 Eur zzgl. MwSt. pro Monat. Für die Software TrunCAD 20XX mit Maschinensteuerung beträgt die Pflegegebühr für die erste Lizenz 110,00 Eur und jede weitere Lizenz 55,00 Eur zzgl. MwSt. pro Monat. Alle TrunCAD-APPs werden jeweils mit 55,00 Eur zzgl. MwSt. pro Monat berechnet.
e. Alle Pflegegebühren sind jährlich im Voraus zu entrichten. Bei Nachkauf von Lizenzen oder Modulen wird die Pflegegebühr anteilig bis zum nächsten Abrechnungszeitraum der jeweiligen Produktgruppe berechnet.
f. Der Servicegeber ist berechtigt, seine Listenpreise, nach denen sich Pflegegebühren prozentual bestimmen, sowie einzelnen Pflegegebühren jederzeit zu ändern. Eine Erhöhung ist maximal um 10% pro Kalenderjahr möglich. Im Falle einer Erhöhung der Pflegegebühren ist der Servicenehmer berechtigt, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen zu kündigen, gerechnet ab dem Erhalt der Ankündigung der Gebührenerhöhung durch den Servicegeber. Hat der Servicegeber die Gebührenerhöhung nicht angekündigt, so beginnt die Frist mit dem erstmaligen Erhalt einer Rechnung, mit der die erhöhte Gebühr abgerechnet wird oder, falls keine Rechnung ausgestellt wird, mit der erstmaligen Abbuchung der erhöhten Pflegegebühr vom Konto des Servicenehmers.
g. Die Leistungen des Vertrages werden vom Servicegeber nur erbracht, wenn die Gebühr in voller Höhe durch den Servicenehmer gezahlt wurde.

§6 Schlussbestimmungen
Sind die vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so gelten für diese die gesetzlichen Vorschriften. Im übrigen bleibt der Vertrag wirksam.

Januar 2024